Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

Hinweis: Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.

Für diese Anzeige fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an. 

Angaben zur Anzeige

Angaben zur Anzeige

Art der Anzeige*
Angaben zur Person

Angaben zur Person

Hinweis: Bei juristischen Personen, z. B. GmbH oder AG, sind hier die Angaben für gesetzliche Vertreter einzutragen.

(nur bei Abweichung vom Namen)
Telefonische Erreichbarkeit*
Bei Personengesellschaften Angaben zu weiteren vertretungsberechtigten Gesellschaftern (Name, Anschrift)
Angaben zur juristischen Person

Angaben zur juristischen Person

Handelt es sich um eine juristische Person?*
Angaben zum Betrieb

Angaben zum Betrieb

Telefon*
Dauer des Betriebs*
Es sollen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden:
Die Anmeldung wird erstattet für*
(in der Regel der Sitz der Hauptniederlassung)
Nachweise

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Datenschutz

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